§ 1 Allgemeines
1. Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden gelten in der nachstehenden Reihenfolge:
a) der individuelle Inhalt des schriftlichen zustande gekommenen Vertrages, bei nur einseitiger schriftlicher Festlegung der individuelle Inhalt unserer Auftragsbestätigung.
b) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen.
2. Der Kunde erklärt sich bei Einhaltung des ersten Auftrages im voraus damit einverstanden, dass diese AGB auch für alle weiteren Angebote und Verträge gelten, ohne dass sie jeweils neu vereinbart werden.
3. Alle Nebenabreden oder von diesen AGB abweichenden Abreden sowie Änderungen der Auftragsbestätigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unsere schriftliche Bestätigung. Dieses gilt besonders auch für den Fall, dass der Kunde im Auftragsschreiben zusätzliche Bedingungen oder Auflagen aufnimmt, denen wir nicht ausdrücklich widersprechen oder, dass der Kunde seine Einkaufsbedingungen zur Grundlage des Vertrages machen will. Soweit diese im Widerspruch zu unseren AGB stehen, werden sie auch nicht durch unser Schweigen oder vorbehaltlose Ausführung dieses Vertrages Vertragsinhalt.
4. Handelsvertreter oder Außendienstmitarbeiter sind nicht berechtigt Nebenabreden oder besondere Vertragsbedingungen zu vereinbaren.
§ 2 Angebot
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
2. An Kostenvorschläge, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf solche Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen. Auf unser Verlagen sind sie an uns zurückzugeben.
§ 3 Lieferumfang & Bedingungen
1. Technische Änderungen, Maße und äußerliche Veränderungen, soweit der Lieferumfang nicht beeinflusst wird, bleiben vorbehalten.
2. Angaben über Leistungen und Verbrauchswerte unserer Maschinen sind als annähernd zu betrachten. Der Kunde hat selbst die Voraussetzung zu schaffen, dass die auf Grund unserer Spezifizierung zum Betreiben der Anlage erforderlichen Medien ( z.B. Strom, Gas, Wasser, Abzugskamine, Durchbrüche, Zugänge usw. ) ausreichend zur Verfügung stehen. Er hat auch behördliche Erlaubnisse einzuholen, insbesondere benötigt er beim Anschluss von Dunstabzugsanlagen an bauseitige Kamine, die Erlaubnis des Kaminfegermeisters.
3. Teillieferungen sind zulässig.
4. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vorgesehenen Frist versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde bzw. der Liefergegenstand wie besehen ohne jegliche Gewähr vom Werk zum Versand gegeben worden ist. Montageleistungen, auch wenn sie von uns übernommen worden sind, sind nicht innerhalb der Lieferfristen auszuführen, außer dieses wäre ausdrücklich von uns bestätigt. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
5. Liefer- und Leistungsverzögerungen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wozu auch nachträglich eingetreten Materialbeschaffungsschwierig-keiten, Betriebsstörungen, Streik, Transportschäden, Aussperrung, Mangel an Transportmittel, behördliche Anordnungen usw. gehören, haben wir nicht zu vertreten. Solche Verzögerungen verlängern etwa verbindliche vereinbarte Lieferfristen um angemessene Zeit.
a) Im Falle unseres Verzuges kann keine Verzugsentschädigung bezüglich der betroffenen Lieferung und Leistung verlangt werden. Auch andere darüber hinausgehende Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen. Für die zu liefernde Ware gilt für unseren Kunden Haftung ab Werk – auf Wunsch schließen wir für unseren Kunden eine Transportversicherung zum Selbstkostenpreis an.
§ 4 Preise
1. Alle Preisangaben in Angeboten oder Auftragsbestätigungen sind nach den am Abgabetag geltenden Löhnen und Preisen für Material und Frachten errechnet. Ändern sich die Kosten bis zur Ausführung des Auftrags, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern.
2. Die Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung. Sofern nichts anderes vereinbart ist zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ein etwa erforderlicher Anschluss an die Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Dampf, Abwasser, Heißwasser, Gas etc.) ist vom Käufer auf seine Kosten zu veranlassen und darf nur von konzessionierten örtlichen Elektrofachleuten bzw. Installateuren vorgenommen werden.
3. Sind wir zusätzlich mit dem Zusammenbau bzw. der Aufstellung der Überwachung des Anschlusses der Liefergegenstände beauftragt, stellen wir auf Anforderung Kundendienstmonteure zu den jeweils gültigen Berechnungssätzen zur Verfügung. Im übrigen gelten hierfür die Bestimmungen § 10
§ 5 Gewährleistung nach BGB – § 14 (Unternehmer)
1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware bei Lieferung sofort zu überprüfen. Etwaige Mängel sind dem Frachtführer und danach uns schriftlich sofort mitzuteilen.
2. Wir leisten Gewähr für etwaige Mängel, mit denen unsere Waren – es sei denn es würde sich um Gebrauchtgeräte handeln, für die wir keine Gewährleistung übernehmen – im Zeitpunkt des Gefahrüberganges behaftet waren, auf die Dauer von 12 Monaten für mechanische und elektrische Teile, wie Heizkörper, Schaltgeräte und Motoren etc. ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges, aber unter Voraussetzung, dass unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen befolgt werden und der Kunde nicht selbst oder durch „Dritte“ Reparaturen, Ersatzlieferungen oder sonstige Eingriffe in die gelieferten Erzeugnisse vorgenommen hat.
3. Die Gewährleistung für den Fachhandel beschränkt sich auf den kostenlosen Ersatz der defekten Teile.
4. Unsere Gewährleistung beschränkt sich darauf, dass wir alle vom Kunden abzuweisenden Mängel durch ganze oder teilweise Ersatzlieferung oder Nachbesserung binnen angemessener Frist beheben. Zu ersetzende Teile werden unser Eigentum und müssen uns vor der Reparatur zur Begutachtung portofrei zur Verfügung gestellt werden.
5. Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nachdem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter Betriebsmittel oder infolge sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag vorausgesetzt sind !
§ 6 Zahlungen
1. Falls nicht anders schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt ist, haben alle Zahlungen bei Lieferung netto ohne jeglichen Abzug zu erfolgen.
2. Wir sind berechtig, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden Zahlungen zunächst auf etwa bestehende ältere Restschulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtig, Zahlungen zunächst auf alte Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
3. Eine Zahlung ist erst erfolgt, wenn wir über den Betrag bedingungslos verfügen können. Im Falle von Schecks erst dann, wenn der Scheck ohne Vorbehalt gutgeschrieben ist.
4. Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung und dann erfüllungshalber herein. Hereingenommene Wechsel werden, vorbehaltlich der Einlösung ab Fälligkeitstag gebucht. Kosten für Diskontierung und Einziehung trägt der Kunde.
5. Ab Verzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 11 % mindestens jedoch die von uns zu zahlenden Konto-Korrentzinsen. Sollte es zu Mahnungen kommen, ist für jedes Mahnschreiben außeranwaltlich eine Pauschale von € 20,00 fällig. Nach der zweiten Mahnung geben wir unsere Forderung grundsätzlich zum kostenpflichtigen Inkasso!
6. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, wegen behaupteter Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen.
7. Bei Kreditierung wird die Restschuld ohne Rücksicht auf den vereinbarten Fälligkeitstermin sofort zahlungsfähig, wenn:
a) der Besteller mit zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt
b) der Besteller seine Zahlung einstellt, gegen ihn das Vergleichsverfahren oder Konkurs eröffnet oder beantragt wird oder er bei seinen Gläubigern um ein Moratorium nachsucht oder ein Vergleichsverfahren anstrebt.
c) der Besteller gegen die ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen trotz Anmahnung in erheblicher Weise verstößt oder in Abnahmeverzug gerät – bei Abnahmeverzug wird der Besteller für den gesamten Kaufpreis vorleistungspflichtig-
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Unsere Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung im Bereich des Kunden erfolgen stets für uns als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt (Mit-)Eigentum durch Verbindung so wird bereits jetzt vereinbart, dass (Mit-)Eigentum unsres Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Waren an denen uns (Mit-)Eigentum zustehet, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
2. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
3. Sollten wir dem sogenannten Scheck-Wechselverfahren zugestimmt haben, sind unsere Forderungen erst erfüllt, wenn auch der Wechsel eingelöst und einschließlich Nebenkosten vollständig bezahlt ist.
4. Ist der Käufer oder Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug oder mit einer Teilzahlung in Rückstand geraten, dann sind wir berechtigt, sofort die gelieferte Ware, auch soweit sie mit Grund oder Gebäude fest verbunden ist, beim Käufer oder Besteller abzuholen. Der Käufer oder Besteller gestattet uns insoweit die im Eigentum oder Besitz des Käufers oder Bestellers stehenden Räumlichkeiten und Grundstücke oder Grundstücksteile zu betreten. Schaden die infolge des Abtransportes und der Demontage an Grundstück und Räumlichkeiten sowie Gebäuden und Gebäudeteilen entstehen haben wir nicht zu erstatten.
5. Verlängerter Eigentumsvorbehalt gilt ausdrücklich als vereinbart!!!
§ 8 Schadenersatzansprüche
Wird der Vertrag durch den Kunden nicht erfüllt, sind wir berechtigt 35 % des vereinbarten Kaufpreises ohne Nachweis als Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Ist der Liefergegenstand ausgeliefert, erhöht sich der Pauschalbetrag um die Kosten des Hin- und Rücktransportes sowie die Kosten der Aufarbeitung. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 9 Kundendienst
1. Bei Reparaturen und Wartungsarbeiten stellen wir unseren Kundendienst nach Maßgabe der jeweils geltenden Berechnungssätze zur Verfügung.
2. Kundendienstmonteure sind nicht berechtigt Garantiezusagen und andere die Verkäuferin verpflichtende Erklärungen abzugeben.
3. Für die von den Kundendienstmonteuren verursachten Fehler und Schäden gilt § 6 Absatz 7 entsprechend.
§ 10 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
1. Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein, dann wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und der AGB im übrigen nicht berührt.
2. Spätere Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei unsere Bestätigung maßgeblich ist.
3. Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehung zu unserem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
4. Gerichtsstand für alle rechtlichen Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden ist Wilhelmshaven
EMU & KROJ GmbH, Bohlswarfer Weg 29, 26419 Schortens